Scharwenka Stiftung

SCHARWENKA ARCHIV
MUSIKERMUSEUM
D- 15526 Bad Saarow
Moorstrasse 3

§ 1 Name, Sitz, Rechtsform

(1) Die Stiftung führt den Namen "Scharwenka Stiftung". Ihr Sitz ist in der Gemeinde Bad Saarow. Sie ist eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts.

(2) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Das erste Geschäftsjahr ist ein Rumpfgeschäftsjahr, es beginnt mit dem Zeitpunkt der Anerkennung der Stiftung und endet am 31.12. desselben Jahres.

§ 2 Zweck

(1) Ausschließlicher und unmittelbarer Zweck der Stiftung ist die Förderung von Kunst und Kultur, insbesondere der Musikkultur und der Musikwissenschaft, der musischen, künstlerischen Bildung sowie der Bereicherung der Regionalgeschichte.

(2) Der Stiftungszweck wird insbesondere verwirklicht durch

  • den nachhaltigen Erhalt und die Unterhaltung des Xaver Scharwenka Komponierhauses in Bad Saarow als Begegnungsstätte und Kulturforum, sobald es die Stiftungserträge zulassen. Eingeschlossen ist die internationale Zusammenarbeit mit anderen Stätten der Scharwenka Erbepflege und Forschung;
  • die Verbreitung und Pflege des musikalischen Werkes der Komponisten, Musiker und Musikpädagogen Xaver und Philipp Scharwenka. Deren Wirken ist in ihrem historischen und regionalen Umfeld aufzuarbeiten und der Allgemeinheit zugänglich zu machen u.a. durch Konzerte, Vorträge, Lesungen, Ausstellungen und Veröffentlichungen. Unterhalt eines kleinen Museums mit Betreuung der Besucher und der Möglichkeit eines individuellen Hörerlebnisses der Musik. Hierin eingeschlossen ist die Pflege archivarischen Materials, von Tonträgern und Büchern sowie deren ständige Erweiterung und Nutzung;
  • die Unterstützung von natürlichen und juristischen Personen, Vereinen und Verbänden sowie Projekten, die im Sinne der Stiftung künftig das Xaver Scharwenka Komponierhaus für kulturelle Zwecke nutzen wollen. Schwerpunktmäßig sollen dabei junge Musikerpersönlichkeiten aus Deutschland und Polen bei ihren Aktivitäten unterstützt werden und eine enge Zusammenarbeit mit Musikschulen stattfinden;
  • die Gewährung von Zuwendungen im Sinne einer Einzelunterstützung, einer Projektförderung, einer Auslobung eines Preisgeldes oder eines Stipendiat für eine besondere herausragende musikalische Leistung.

§ 3 Gemeinnützigkeit

(1) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

(2) Die Stiftung ist selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.

(3) Keine juristische oder natürliche Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Unterstützungen, Zuwendungen oder Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Vermögen der Stiftung

(1) Das anfängliche Stiftungsvermögen ergibt sich aus dem Stiftungsgeschäft. Zuwendungen, die dem Stiftungsvermögen nicht zuwachsen, dienen als Spenden allein und unmittelbar zeitnah den in § 2 genannten Zwecken. Die Stiftung ist befugt, aber nicht verpflichtet, Zuwendungen (Zustiftungen oder Spenden) anzunehmen.

(2) Das Vermögen der Stiftung kann durch Zustiftungen erhöht werden. Zustiftungen wachsen dem Stiftungsvermögen zu, sofern sie von der/dem Zuwendenden dafür bestimmt wurden und einen Betrag von 300,00 € nicht unterschreiten.

(3) Das Stiftungsvermögen ist sicher und ertragbringend anzulegen. Es ist in seinem Bestand ungeschmälert zu erhalten. In einzelnen Geschäftsjahren darf das Vermögen der Stiftung an sich bis zu einer Höhe von maximal 15 % selbst angegriffen werden, wenn die Rückführung des entnommenen Betrages innerhalb von drei Jahren nach Entnahme sichergestellt ist, dies wegen wesentlicher Änderungen der Verhältnisse notwendig erscheint, die dauerhafte Erfüllung des Stiftungszwecks nicht gefährdet ist und Vorstand und Kuratorium die Maßnahme zuvor auf einer gemeinsamen Sitzung mit einer 2/3 Mehrheit beschlossen haben.

§ 5 Erträgnisse

(1) Die Erträgnisse des Stiftungsvermögens dürfen nur zur Erfüllung des Stiftungszwecks gemäß § 2 und zur Bestreitung der notwendigen Verwaltungskosten der Stiftung zur Verwirklichung des Stiftungszwecks verwendet werden. Die Bildung von Rücklagen unverbrauchter Erträgnisse erfolgt nur, soweit dieses im Rahmen der Gemeinnützigkeit zulässig ist und vor allem dem Inflationsausgleich dient.

(2) Die Stiftung ist berechtigt, ihre Mittel teilweise zweckgebundenen Rücklagen im Rahmen des § 58 Nr. 6 Abgabenordnung (AO) zuzuführen, wenn und solange dies erforderlich ist, um ihre steuerbegünstigten Zwecke nachhaltig erfüllen zu können. Freie Rücklagen dürfen im Rahmen der steuerrechtlichen Vorschriften (s. § 58 Nr. 7 AO) gebildet werden. Hierbei ist sicher zu stellen, dass ausreichende Mittel für die satzungsmäßige Zweckverwirklichung verbleiben.

§ 6 Stiftungsorgane

(1) Die Organe der Stiftung sind der Vorstand und das Kuratorium.

(2) Die Mitglieder der Organe üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Sie haben keinen Anspruch auf Ersatz ihrer Auslagen. Sitzungsgelder oder Aufwandsentschädigungen werden nicht gezahlt.

(3) Mitglieder eines Organs dürfen nicht zugleich einem anderen Organ angehören.

§ 7 Vorstand

(1) Der Vorstand besteht mindestens aus 5, höchstens aus 9 Mitgliedern.

(2) Dem Vorstand gehören an

  • die Gründungsstifter, sofern es sich um natürliche Personen handelt und denen keine Ehrenpräsidentschaft verliehen wurde;
  • der Amtsdirektor des Amtes Scharmützelsee/ Gemeinde Bad Saarow als geborenes Mitglied;
  • der Vorsitzende des Förderereins Kurort Bad Saarow e.V. als geborenes Mitglied;
  • der Vorsitzende des Fördervereins Xaver Scharwenka Komponierhaus e.V. Bad Saarow als geborenes Mitglied;
  • vom Kuratorium auf Vorschlag des Vorstandes bestellte Vorstandsmitglieder.

Davon abweichend wird der erste Vorstand im Stiftungsgeschäft berufen.

(3) Die Amtszeit der Mitglieder des Vorstandes beträgt mit Ausnahme der geborenen Mitglieder fünf Jahre. Die geborenen Mitglieder werden für die Dauer ihrer Amtszeit bestellt.
Die Gründungsstifter, sofern sie nicht als Ehrenpräsident berufen sind, gehören dem Vorstand auf Lebenszeit an. Scheidet ein Vorstandsmitglied aus, so bestellt das Kuratorium auf Vorschlag des Vorstandes einen Nachfolger. Wiederbestellung ist zulässig. Die Ehrenpräsidentschaft wird Gründungsstiftern auf Lebenszeit verliehen.

(4) Der Vorstand wählt aus seiner Mitte einen Vorstandsvorsitzenden sowie einen Stellvertreter, der den Vorsitzenden für den Fall seiner Verhinderung vertritt.

(5) Der Vorstand kann einen Ehrenpräsidenten berufen. Der Ehrenpräsident kann an den Sitzungen des Vorstandes und des Kuratoriums mit beratender Stimme teilnehmen.

(6) Das Amt eines Vorstandsmitgliedes endet grundsätzlich nach Ablauf der Amtszeit. Das Vorstandsmitglied bleibt in diesen Fällen so lange im Amt, bis ein Nachfolger bestellt ist.
Das Amt endet weiter durch Tod und durch Niederlegung, die jederzeit zulässig ist. In diesen Fällen bilden die verbleibenden Vorstandsmitglieder den Vorstand. Bis zum Amtsantritt des Nachfolgers führen sie die unaufschiebbaren Geschäfte der laufenden Stiftungsverwaltung alleine weiter und veranlassen unverzüglich die Berufung eines neuen Vorstandsmitglieds.
Bis auf die Gründungsstifter und die geborenen Mitglieder können die Vorstandsmitglieder durch das Kuratorium mit einer 2/3 Mehrheit aus wichtigem Grunde abberufen werden. Dem betroffenen Vorstandsmitglied ist zuvor Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

§ 8 Aufgaben des Vorstandes

(1) Der Vorstand entscheidet in allen grundsätzlichen Angelegenheiten nach Maßgabe dieser Satzung in eigener Verantwortung und führt die laufenden Geschäfte der Stiftung. Er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters und vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich. Der Vorsitzende und der Stellvertreter sind einzelvertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis vertritt der Vorsitzende des Vorstands die Stiftung allein. Für den Fall der Verhinderung der stellvertretende Vorsitzende.

(2) Der Vorstand hat im Rahmen des Stiftungsgesetzes und dieser Satzung den Willen der Stifter so wirksam wie möglich zu erfüllen. Seine Aufgaben sind insbesondere:

  • Verwaltung und Mehrung des Stiftungsvermögens,
  • Entscheidung über die Verwendung von Erträgen, Gewährung von Zuwendungen und Auskehr der Zuwendungen an die Destinatäre,
  • Einwerbung von Zustiftungen, Spenden, Zuwendungen und Fördermitteln,
  • Erstellung eines jährlichen Wirtschaft- und Finanzplanes,
  • Durchführung der Geschäftsführung mit Erstellung einer Jahresrechnung mit einer Vermögensübersicht und eines Berichtes über die Erfüllung des Stiftungszweckes an das Kuratorium innerhalb von 3 Monaten nach Ablauf jeden Geschäftsjahres,
  • Anzeige von Änderungen in der Zusammensetzung der Stiftungsorgane an die Behörde.

(3) Der Vorstand kann die Durchführung bestimmter Geschäfte auf einzelne Vorstandsmitglieder oder an angestellte Personen, die dem Vorstand nicht angehören, als besondere Vertreter im Sinne der §§ 86, 30 BGB übertragen sofern das Stiftungsvermögen dies erlaubt.
Zur Vorbereitung seiner Beschlüsse, der Erledigung seiner Aufgaben und insbesondere der Wahrnehmung der laufenden Geschäfte kann der Vorstand einen Geschäftsführer bestellen sowie die Anstellung von Hilfskräften vornehmen, sofern die Erfüllung des Stiftungszweck dies erlaubt.
Im Falle der Wahrnehmung der Geschäftsführungsaufgaben durch den Vorsitzenden oder ein anderes Vorstandsmitglied besteht ein Anspruch auf Ersatz der notwendigen, angemessenen und nachgewiesenen Aufwendungen für diese Tätigkeit.

§ 9 Arbeitsweise des Vorstandes

(1) Beschlüsse des Vorstandes werden in der Regel auf Sitzungen gefasst. Der Vorstand wird vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter nach Bedarf, mindestens aber einmal jährlich unter Angabe der Tagesordnung und Einhaltung einer Frist von drei Wochen zu einer Sitzung einberufen. In dringenden Fällen kann die Ladungsfrist auf fünf Tage verkürzt werden. Dies ist in der Ladung zu begründen. Sitzungen sind ferner einzuberufen, wenn ein Drittel der Mitglieder des Vorstands dies verlangen. Wenn kein Mitglied des Vorstandes widerspricht, können Beschlüsse auch im schriftlichen Umlaufverfahren per E-Mail, Post oder Fax gefasst werden. Erfolgt keine Stellungnahme innerhalb von 14 Tagen nach Zusendung, gilt dies als Ablehnung des schriftlichen Verfahrens.

(2) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn nach ordnungsgemäßer Ladung die Hälfte der Vorstandsmitglieder, darunter der/die Vorsitzende oder der/die Stellvertreter(in) anwesend sind. Ladungsfehler gelten als geheilt, wenn alle Mitglieder anwesend sind und kein Mitglied diesen ausdrücklich rügt. An einer von allen Vorstandsmitgliedern genehmigten schriftlichen Abstimmung muss sich mindestens die Hälfte der Mitglieder beteiligen.

(3) Der Vorstand trifft seine Entscheidungen mit einfacher Mehrheit der anwesenden oder sich an der schriftlichen Abstimmung beteiligenden Mitglieder, sofern diese Satzung nichts Abweichendes bestimmt. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Eine Stimmrechtsübertragung ist unzulässig. Stimmenthaltungen gelten nicht als abgegebene Stimme. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden des Vorstandes, ersatzweise die seines Stellvertreters den Ausschlag.

(4) Über die Sitzungen des Vorstands und die schriftlichen Abstimmungsverfahren ist eine Niederschrift zu fertigen und vom Sitzungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen. Diese ist allen Mitgliedern des Vorstandes und dem Vorsitzenden des Kuratoriums zur Kenntnis zu bringen.

(5) Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben. Die Zusammenarbeit mit dem Kuratorium und bestelltem besonderen Vertreter oder Geschäftsführer sind in Anlagen der Geschäftsordnung zu regeln.

§ 10 Geschäftsführung

Die Einnahmen und Ausgaben der Stiftung sind aufzuzeichnen und die Belege zu sammeln. Zum Ende eines jeden Geschäftsjahres sind Aufstellungen über die Einnahmen und Ausgaben der Stiftung und über ihr Vermögen in Form einer Jahresrechnung sowie ein Bericht über die Erfüllung des Stiftungszwecks zu fertigen. Der aus der Jahresrechnung und dem Bericht über die Erfüllung des Stiftungszwecks bestehende Jahresabschluss ist durch den Stiftungsvorstand der Stiftungsbehörde innerhalb von 6 Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres unaufgefordert vorzulegen.

§ 11 Das Kuratorium

(1) Das Kuratorium besteht aus mindestens 5 und höchstens 11 Mitgliedern. Die Mitglieder des ersten Kuratoriums werden im Stiftungsgeschäft berufen.

(2) Die Amtszeit der Kuratoriumsmitglieder beträgt fünf Jahre. Vor Ablauf der Amtszeit wählt das Kuratorium auf Vorschlag des Vorstandes seinen Nachfolger. Wiederwahl ist zulässig.
Die Kuratoriumsmitglieder bleiben bis zum Amtsantritt ihrer Nachfolger im Amt. Das Kuratorium wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden sowie einen Stellvertreter.

(3) Zu Mitgliedern des Kuratoriums sollen nur solche Personen bestellt werden, die zu der Erwartung Anlass geben, dass sie in besonderem Maße geeignet und gewillt sind, das Wirken der Stiftung zu unterstützen.

§ 12 Aufgaben und Arbeitsweise des Kuratoriums

(1) Das Kuratorium berät, unterstützt und überwacht den Vorstand im Rahmen des Stiftungsgesetzes sowie dieser Stiftungssatzung, um den Willen der Stifter so wirksam wie möglich zu erfüllen. Seine Aufgaben sind insbesondere

  • Bestellung der Vorstandsmitglieder,
  • Genehmigung des jährlichen Wirtschaftsplanes und Finanzplanes,
  • Empfehlungen an den Stiftungsvorstand über die Verwaltung des Stiftungsvermögens,
  • Kontrolle der Haushalts- und Wirtschaftsführung und Feststellung der Jahresrechnung,
  • Bestätigung des Berichts über die Erfüllung des Stiftungszwecks und Information an die Stifter sowie Empfehlungen zur weiteren Entwicklung der Stiftungsarbeit,
  • Entlastung des Vorstandes.

(2) Das Kuratorium soll mindestens einmal im Jahr zu einer ordentlichen Sitzung zusammen kommen. Eine außerordentliche Sitzung ist einzuberufen wenn ein Drittel der Mitglieder dies verlangen oder der Vorstand der Stiftung dies aus begründetem Anlass empfiehlt.

(3) Für die Beschlussfassung des Kuratoriums gilt § 10 dieser Satzung entsprechend. Das Kuratorium kann sich eine Geschäftsordnung geben.

§ 13 Satzungsänderungen

(1) Die Organe der Stiftung können Änderungen der Satzung beschließen, wenn sie den Stiftungszweck nicht berühren und die ursprüngliche Gestaltung der Stiftung nicht wesentlich verändern oder die Erfüllung des Stiftungszwecks erleichtern.

(2) Beschlüsse über Änderungen der Satzung können nur auf gemeinsamen Sitzungen von Vorstand und Kuratorium gefasst werden. Der Änderungsbeschluss bedarf dabei einer Mehrheit von jeweils zwei Dritteln der Mitglieder des Vorstandes und des Kuratoriums.

(3) Beschlüsse über Änderungen der Satzung bedürfen der Genehmigung der Stiftungsbehörde. Sie ist mit einer Stellungnahme der zuständigen Finanzbehörde anzuzeigen.

(4) Die Organe der Stiftung können der Stiftung einen weiteren Zweck geben, der dem ursprüngliche Zweck verwandt ist und dessen dauernde und nachhaltige Wirkung ohne Gefährdung des ursprünglichen Zwecks gewährleistet erscheint, wenn das Vermögen dies erlaubt.

(5) Die Organe der Stiftung können eine Änderung des Stiftungszwecks, die Zusammenlegung mit einer anderen Stiftung oder die Auflösung der Stiftung beschließen, wenn der Stiftungszweck unmöglich wird oder sich Verhältnisse derart ändern, dass die dauernde und nachhaltige Erfüllung des Stiftungszwecks nicht mehr möglich ist. Die Beschlüsse dürfen die Steuerbegünstigung der Stiftung nicht beeinträchtigen.

(6) Beschlüsse über Zweckerweiterung, Zweckänderung, Zusammenlegung und Auflösung können nur auf gemeinsamen Sitzungen von Vorstand und Kuratorium gefasst werden, der Änderungs- bzw. Auflösungsbeschluss bedarf dabei einer Mehrheit von jeweils zwei Dritteln der Mitglieder des Vorstandes und des Kuratoriums. Die Beschlüsse werden erst nach schriftlicher Genehmigung der Stiftungsaufsichtsbehörde wirksam. Sie sind mit einer Stellungnahme der zuständigen Finanzbehörde anzuzeigen.

§ 14 Vermögensanfall

Im Falle der Auflösung oder Aufhebung der Stiftung oder bei Wegfall des steuerbegünstigten Zwecks fällt das nach der Abwicklung verbleibende Vermögen an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die in § 2 genannten Zwecke. Die Körperschaft wird vom Vorstand bestimmt.

§ 15 Stiftungsaufsicht

(1) Die Stiftung unterliegt der staatlichen Aufsicht nach Maßgabe des Landesstiftungsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung. Es regelt auch, welche Behörde die Aufsicht zuständigkeitshalber wahrnimmt.

(2) Die Stiftungsaufsichtsbehörde ist auf Wunsch jederzeit über die Angelegenheiten der Stiftung zu unterrichten. Mitteilungen über Änderungen in der Zusammensetzung der Stiftungsorgane sowie Jahresrechnung und Tätigkeitsbericht sind innerhalb der gesetzlich vorgeschriebenen Frist unaufgefordert vorzulegen.

Bad Saarow, den 21.08.2009

 

Bestätigt am 30.September 2009 durch die Stiftungsaufsichtsbehörde des Landes Brandenburg beim Minister des Innern Brandenburg. Register Nr.163


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